Anforderungen der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU im Überblick

Die Druckgeräterichtlinie (DGRL) 2014/68/EU verlangt von jedem Druckgerät über 0,5 bar, dass es sicher ausgelegt, gefertigt und geprüft wird. Wie streng die Anforderungen sind, entscheidet die Einstufung: Fluid, Druck, Volumen oder Nennweite bestimmen die Kategorie, und die Kategorie bestimmt, ob der Hersteller allein bewertet oder eine benannte Stelle hinzukommt. Wer in Deutschland eine Energieanlage plant, betreibt oder erweitert, braucht dazu noch den zweiten Teil: Nach dem CE-Zeichen greift die Betriebssicherheitsverordnung. Hier finden Sie beide Seiten, so wie wir sie in Projekten mit Industrie, Stadtwerken und Kommunen abarbeiten.

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TL;DR

  • Die DGRL gilt für stationäre Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck PS über 0,5 bar. In Deutschland ist sie über die 14. ProdSV umgesetzt, die alte 97/23/EG gilt nicht mehr.
  • Ob ein Gerät die wesentlichen Sicherheitsanforderungen aus Anhang I erfüllen muss, hängt von Gerätetyp, Fluidgruppe und PS·V bzw. PS·DN ab, nicht vom Druck allein.
  • Die Kategorie (I bis IV) legt das Konformitätsbewertungsverfahren fest. Ab Kategorie II ist eine benannte Stelle beteiligt.
  • Der Hersteller erstellt technische Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung und bringt die CE-Kennzeichnung an. Die Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.
  • Das CE-Zeichen ersetzt keine Betreiberpflichten: Gefährdungsbeurteilung, Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen regelt die BetrSichV.

Inhaltsverzeichnis

Was die Druckgeräterichtlinie regelt und was nicht

Die DGRL ist Produktrecht. Sie regelt, unter welchen Bedingungen ein Druckgerät im europäischen Binnenmarkt bereitgestellt werden darf. Die Europäische Kommission beschreibt ihren Zweck als freien Warenverkehr bei hohem Schutzniveau, und sie gilt für Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung stationärer Druckgeräte mit einem PS über 0,5 bar. Darunter sieht der Richtliniengeber laut Erwägungsgrund 6 der Richtlinie kein bedeutendes Druckrisiko.

Erfasst sind vier Gerätetypen:

  • Behälter, also Gehäuse, die für Fluide unter Druck ausgelegt sind, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis zur Verbindungsstelle.
  • Rohrleitungen zur Durchleitung von Fluiden, wenn sie zum Einbau in ein Drucksystem bestimmt sind.
  • Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, etwa Sicherheitsventile, Berstscheiben oder Druckbegrenzer.
  • Druckhaltende Ausrüstungsteile, Einrichtungen mit Betriebsfunktion und druckbeaufschlagtem Gehäuse, zum Beispiel Armaturen.

Dazu kommen Baugruppen: mehrere Druckgeräte, die ein Hersteller zu einer funktionalen Einheit verbindet, etwa ein anschlussfertiges Dampferzeugermodul oder eine Flüssiggas-Verdampferstation.

In Deutschland setzt die Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) die Richtlinie um. Sie gilt für neue Druckgeräte und Baugruppen über 0,5 bar, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Die Vorgängerrichtlinie 97/23/EG wurde durch 2014/68/EU ersetzt, anwendbar seit dem 20. Juli 2016. Dass die Kommission ältere Leitlinien zur 97/23/EG weiter bereithält, sorgt bis heute für Verwechslungen, macht die alte Richtlinie aber nicht wieder gültig.

Was die DGRL nicht regelt: den Betrieb. Wie oft ein Behälter geprüft wird, wer prüft und ob eine Anlage erlaubnispflichtig ist, folgt in Deutschland aus der Betriebssicherheitsverordnung. Dazu weiter unten mehr.

Einstufung: Fluid, Druck und Volumen entscheiden

Die Anforderungen der DGRL sind risikobasiert. Gefährlichere Fluide und größere Kombinationen aus Druck und Volumen führen zu höheren Kategorien. Deshalb ist eine saubere Stoffklassifizierung oft wichtiger als der Blick auf den Nenndruck.

Fluidgruppe 1 umfasst gefährliche Stoffe nach CLP-Verordnung, etwa entzündbare Gase oder akut toxische Stoffe, sowie Fluide, die oberhalb ihres Flammpunkts betrieben werden. Fluidgruppe 2 sind alle übrigen, darunter Wasserdampf, Luft und Stickstoff. Flüssiggas und BioLPG gehören als entzündbare Gase in Gruppe 1.

Ob ein Gerät überhaupt die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen muss, regelt Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie. Für Behälter mit Gasen gelten zum Beispiel diese Eingangsgrenzen:

Gerät Fluidgruppe Schwelle für Anhang I und CE
Behälter für Gase, verflüssigte oder gelöste Gase, Dämpfe Gruppe 1 V > 1 l und PS·V > 25 bar·l, oder PS > 200 bar
Behälter für Gase, verflüssigte oder gelöste Gase, Dämpfe Gruppe 2 V > 1 l und PS·V > 50 bar·l, oder PS > 1.000 bar
Rohrleitungen Gruppe 1 und 2 eigene Grenzen nach DN bzw. PS·DN
Befeuerte oder beheizte Geräte mit Überhitzungsgefahr Dampf, Heißwasser eigene Grenzen, Volumen über 2 l

Ein Rechenbeispiel: Ein Druckluftbehälter mit 50 Litern und PS 11 bar kommt auf PS·V = 550 bar·l. Luft ist Gruppe 2, die Schwelle von 50 bar·l ist deutlich überschritten, der Behälter braucht also Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung. Welche Kategorie er erreicht, liest man anschließend aus den Diagrammen in Anhang II ab.

Geräte unterhalb dieser Grenzen fallen unter Artikel 4 Absatz 3: Sie müssen nach guter Ingenieurpraxis eines Mitgliedstaats ausgelegt und hergestellt werden und eine ausreichende Betriebsanleitung haben. Eine CE-Kennzeichnung nach DGRL dürfen sie gerade nicht tragen. Andere Harmonisierungsrechtsvorschriften können trotzdem ein CE-Zeichen verlangen.

Zwei Feinheiten, die in einfachen Checklisten fehlen: Mehrkammerbehälter werden nach der höchsten Kategorie einer einzelnen Kammer eingestuft. Und enthält eine Kammer mehrere Fluide, zählt das Fluid, das die höchste Kategorie erfordert.

Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen aus Anhang I

Wer über „Anforderungen der Druckgeräterichtlinie“ spricht, meint meist Anhang I mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen. Er gilt auch für Baugruppen, wenn von ihnen eine entsprechende Gefahr ausgeht. Als Grundsatz verlangt der Anhang, dass der Hersteller zuerst die Gefahren analysiert und das Gerät dann unter deren Berücksichtigung auslegt und baut. Die Anforderungen gliedern sich in diese Blöcke:

  1. Auslegung: Belastungen wie Innen- und Außendruck, Temperatur, statische Höhe, Verkehrs- und Windlasten, Reaktionskräfte und Wechselbeanspruchung müssen berücksichtigt sein. Die Festigkeit wird rechnerisch oder experimentell nachgewiesen.
  2. Sichere Handhabung und Inspektion: Das Gerät muss so gestaltet sein, dass Sicherheitsinspektionen möglich sind, gegebenenfalls mit Besichtigungsöffnungen. Dazu kommen Entleerung und Entlüftung, Schutz gegen Korrosion und Verschleiß sowie sichere Befüll- und Entleereinrichtungen.
  3. Schutz gegen Überschreiten der zulässigen Grenzen: Wo das im Betrieb vorkommen kann, braucht das Gerät geeignete Schutzeinrichtungen, etwa Sicherheitsventile mit Überwachungseinrichtungen.
  4. Fertigung: Dauerhafte Verbindungen wie Schweißnähte werden von qualifiziertem Personal nach qualifizierten Verfahren ausgeführt, ab Kategorie II mit Anerkennung durch eine benannte oder anerkannte Stelle. Dazu gehören zerstörungsfreie Prüfungen, Wärmebehandlung und Rückverfolgbarkeit der Werkstoffe.
  5. Abnahme: Schlussprüfung, Druckprüfung, meist als hydrostatische Prüfung, und bei Baugruppen die Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen.
  6. Kennzeichnung und Betriebsanleitung: Typenschild mit den wesentlichen Kenndaten wie PS, TS und Volumen bzw. Nennweite sowie eine Betriebsanleitung in einer leicht verständlichen Sprache des Bestimmungslands.
  7. Werkstoffe: geeignet für alle vernünftigerweise vorhersehbaren Betriebs- und Prüfbedingungen, ausreichend duktil und zäh, chemisch beständig gegen das Fluid.
  8. Besondere Anforderungen an befeuerte oder beheizte Geräte mit Überhitzungsgefahr, etwa Dampfkessel, und an Rohrleitungen.
  9. Quantitative Vorgaben: Zulässige Spannungen, Schweißnahtfaktoren, begrenzte kurzzeitige Drucküberschreitung und der Mindestprüfdruck sind konkret beziffert. Sie gelten in der Regel, wenn der Hersteller nicht gleichwertige Maßnahmen nachweist.

Konformitätsbewertung: welches Modul in welcher Kategorie

Die Kategorie entscheidet über das Verfahren. Die Module sind in Anhang III der Richtlinie beschrieben, der Hersteller wählt innerhalb seiner Kategorie. Er darf auch ein Verfahren einer höheren Kategorie anwenden.

Kategorie Mögliche Module Rolle der benannten Stelle
I A (interne Fertigungskontrolle) keine
II A2, D1, E1 Überwachung der Fertigung oder des Qualitätssicherungssystems
III B (Entwurfs- oder Baumuster) + D, B + F, B + E, B + C2, H Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung oder QS-System
IV B (Baumuster) + D, B + F, G, H1 Einzelprüfung oder umfassende QS mit Entwurfsprüfung

Das Prinzip hinter der Tabelle: Je höher das Gefahrenpotenzial, desto mehr prüft ein unabhängiger Dritter. Wo eine benannte Stelle in der Fertigungsphase beteiligt ist, steht deren Kennnummer neben dem CE-Zeichen. Bei Einzelanfertigungen, etwa einem projektspezifischen Dampferzeuger, ist Modul G mit Einzelprüfung ein häufiger Weg.

Was der Hersteller liefern muss

Nach § 5 der 14. ProdSV muss der Hersteller für Geräte nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 vier Dinge sicherstellen:

  • Technische Unterlagen: Auslegung, Berechnungen, Werkstoffnachweise, Fertigungs- und Prüfprotokolle, die Risikoanalyse sowie die angewandten Normen.
  • Konformitätsbewertung: das passende Modul selbst durchführen oder durchführen lassen.
  • EU-Konformitätserklärung: aktuell gehalten und bei Bedarf in die Sprache des Bestimmungslands übersetzt.
  • CE-Kennzeichnung, bei Beteiligung einer benannten Stelle mit deren Kennnummer.

Technische Unterlagen und Konformitätserklärung sind zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen für die Marktüberwachung bereitzuhalten. Für Sie als Betreiber ist dieser Satz praktisch wichtig: Die spätere Prüfung vor Inbetriebnahme baut auf genau diesen Dokumenten auf. Fordern Sie sie deshalb schon im Liefervertrag vollständig an, nicht erst bei der Abnahme.

Baugruppen: die Schnittstelle zwischen Lieferant und Betreiber

Der häufigste Planungsfehler, den wir sehen, liegt nicht im einzelnen Behälter, sondern an der Schnittstelle. Ein konformes Einzelgerät kann in einer anders aufgestellten oder geänderten Anlage zusätzliche Prüfungen, Schutzmaßnahmen oder eine Erlaubnis auslösen.

Bei Baugruppen wird erst jedes Bauteil eingestuft, dann die funktionale Einheit. Wer mehrere CE-gekennzeichnete Geräte zu einer Einheit verbindet und als Ganzes in Verkehr bringt, wird selbst zum Hersteller der Baugruppe, mit allen Pflichten. Werden Geräte dagegen erst vor Ort beim Betreiber zu einer Anlage zusammengebaut, ist das in der Regel keine Baugruppe im Sinne der DGRL. Dann greifen Errichtungs- und Betriebsrecht.

Ein zweiter Punkt: Druckgeräte, die bereits in Betrieb sind, können erneut in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn ihre ursprüngliche Leistung, ihr Zweck oder ihre Art so geändert werden, dass sie wie ein neues Produkt zu behandeln sind. Wer etwa einen Behälter auf ein anderes Fluid umstellt oder den zulässigen Druck anhebt, sollte das vor dem Umbau bewerten. Bei Flüssiggasanlagen kommen Explosionsschutz und Aufstellbedingungen hinzu, wie wir in unseren Beiträgen zur Ex-Zonen-Klassifizierung und zur Genehmigung von LPG-Anlagen zeigen.

Nach dem CE-Zeichen: Pflichten des Betreibers

Mit der Lieferung endet das Produktrecht, und das Arbeitsschutzrecht beginnt. Druckanlagen sind in Deutschland überwachungsbedürftige Anlagen. Die Kernpunkte:

  • Prüfung vor Inbetriebnahme: Nach § 15 BetrSichV wird vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft. Je nach Anlage prüft eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder eine zur Prüfung befähigte Person.
  • Wiederkehrende Prüfungen: Die Fristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Die Höchstfristen für Druckanlagen stehen in Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV, getrennt nach äußerer und innerer Prüfung sowie Festigkeitsprüfung. Eine einheitliche Frist für jeden Druckbehälter gibt es nicht.
  • Erlaubnispflicht: Nach § 18 BetrSichV brauchen bestimmte Anlagen eine Erlaubnis der Behörde, etwa Dampfkesselanlagen der Kategorie IV sowie bestimmte Füll-, Lager- und Tankanlagen für entzündbare Gase.
  • Technische Regeln: Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit der BAuA konkretisieren die Verordnung, darunter TRBS 1111 zur Gefährdungsbeurteilung, TRBS 1201 Teil 2 zu Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck und TRBS 2141 zu Gefährdungen durch Dampf und Druck.

Wer welche Frist einhalten muss, haben wir in unserem Beitrag zu den Prüfpflichten bei Druckbehältern aufbereitet. Eine Übersicht über alle Prüfungen in Energieanlagen finden Sie in unserer Checkliste für Prüfungen nach BetrSichV.

DGRL, AD 2000 und harmonisierte Normen

Eine der häufigsten Fragen: Muss ich nach AD 2000 oder nach DGRL bauen? Die Frage stellt sich so nicht. Die rechtlichen Pflichten kommen aus der Richtlinie und der 14. ProdSV. AD 2000 ist ein technisches Regelwerk, also ein möglicher Weg, die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nachzuweisen.

Harmonisierte Normen, etwa die Normenreihe EN 13445 für unbefeuerte Druckbehälter, lösen die Vermutung aus, dass die abgedeckten Anforderungen erfüllt sind. Das gilt auch für veröffentlichte europäische Werkstoffzulassungen. Keine Norm erspart aber die passende Konformitätsbewertung. Für Auslegungsfragen veröffentlicht die Kommission Leitlinien der Arbeitsgruppe Druckgeräte. Sie helfen bei der einheitlichen Anwendung, sind aber ausdrücklich keine rechtsverbindliche Auslegung. Im Streitfall zählt der Richtlinientext.

In sieben Schritten zur konformen Druckanlage

So gehen wir in Projekten für Dampferzeuger, BHKW-Peripherie, Nahwärme oder Flüssiggasversorgung vor:

  1. Geräteliste anlegen: jedes druckführende Teil mit Fluid, Fluidgruppe, PS, TS, Volumen bzw. DN und Funktion.
  2. Ausnahmen prüfen: Fällt ein Teil unter eine andere Richtlinie oder einen Ausschluss nach Artikel 1?
  3. Kategorie bestimmen: Diagramme in Anhang II anwenden, Mehrkammer- und Mischfluid-Regeln beachten.
  4. Modul wählen: bei Einzelanlagen oft G, bei Serienprodukten B mit D oder F, abhängig vom QS-System des Herstellers.
  5. Dokumentation sichern: technische Unterlagen, Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und Aufstellbedingungen vertraglich anfordern.
  6. Betreiberseite planen: Gefährdungsbeurteilung, Prüffristen, Prüfer (ZÜS oder befähigte Person), Erlaubnispflicht nach § 18, Explosionsschutz.
  7. Prüfung vor Inbetriebnahme vorbereiten: Unterlagen vollständig und plausibel bereitstellen, Einweisung des Personals organisieren.

Schritt 6 überschneidet sich oft mit immissionsschutzrechtlichen Fragen. Wie Fristen und Abläufe dort ineinandergreifen, erklärt unser Beitrag zum Genehmigungsprozess für Energieanlagen.

Unsere Sicht: Druckgeräterecht gehört ins Anlagenkonzept

Wir erleben immer wieder, dass die Druckgeräterichtlinie als Thema des Lieferanten behandelt wird: Der Hersteller liefert CE-Zeichen und Konformitätserklärung, damit sei der Punkt erledigt. Für das einzelne Gerät stimmt das. Für die Anlage stimmt es nicht.

Die teuren Überraschungen entstehen später. Ein Pufferspeicher wird anders eingebunden als vorgesehen, ein Flüssiggastank landet in einer Ex-Zone, die niemand bewertet hat, oder eine Dampfkesselanlage erreicht Kategorie IV und wird erlaubnispflichtig, ohne dass dafür Zeit im Projektplan eingeplant war. Dann fehlen Unterlagen für die Prüfung vor Inbetriebnahme, und die Anlage steht still, während nachgearbeitet wird.

Deshalb ziehen wir die Einstufung nach vorn: in die technologieoffene Anlagenkonzeption, bevor eine Technologie feststeht. Ob BHKW, Gasturbine, Dampferzeuger, Nahwärme oder BioLPG als Brückentechnologie, jede Variante bringt eigene Druckgeräte, eigene Prüfpflichten und eigene Genehmigungswege mit. Wer das im Variantenvergleich mitbewertet, vergleicht ehrliche Gesamtkosten. Weil wir keine eigenen Produkte verkaufen, können wir genau diese Bewertung neutral liefern, und wir verknüpfen sie mit der Frage, welche Fördermittel das Projekt tragen.

— Alexios Donas

Von der Einstufung bis zur Inbetriebnahme begleitet

PLANEGY begleitet Industriebetriebe, Stadtwerke und Kommunen von der Anlagenkonzeption über Genehmigungsverfahren bis zur Umsetzung. Zu unseren Compliance-Services gehören Explosionsschutzdokumente, Gefährdungsbeurteilungen, Prüfungen und Einweisungen. Wenn Sie eine Druckanlage planen, umbauen oder deren Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen lassen wollen, finden Sie unser Angebot unter Leistungen: Energieanlagen, Genehmigung, Energieeffizienz. Für Industriekunden ist unser Überblick zu Energieberatung und Genehmigung für die Industrie der passende Einstieg, für Versorger die Seite Lösungen für Stadtwerke und Energieversorger.

Häufige Fragen

Wann ist die Druckgeräterichtlinie anzuwenden?

Immer dann, wenn ein neues Druckgerät oder eine Baugruppe mit einem maximal zulässigen Druck über 0,5 bar in der EU bereitgestellt oder erstmals verwendet wird. Ob dann CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung nötig sind, hängt von Fluidgruppe, Volumen bzw. Nennweite und den Grenzen in Artikel 4 ab. Darunter gilt gute Ingenieurpraxis.

Ist die Druckgeräterichtlinie 97/23/EG noch gültig?

Nein. Sie wurde durch die Richtlinie 2014/68/EU ersetzt, die seit dem 20. Juli 2016 anwendbar ist. In Deutschland ist für neue Projekte die 14. ProdSV in ihrer aktuellen Fassung maßgeblich.

Was ist der Unterschied zwischen AD 2000 und DGRL?

Die DGRL ist verbindliches Recht und legt fest, welche Sicherheitsanforderungen gelten und wie die Konformität bewertet wird. AD 2000 ist ein technisches Regelwerk, mit dem sich diese Anforderungen nachweisen lassen. Es ersetzt weder die Konformitätsbewertung noch die EU-Konformitätserklärung.

Wann sind Druckbehälter prüfpflichtig?

Nicht jeder Druckbehälter ist automatisch prüfpflichtig durch eine ZÜS. Die BetrSichV verlangt eine Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen, deren Umfang, Prüfer und Fristen sich aus Anhang 2 und der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Entscheidend sind Fluid, Druck und Volumen des konkreten Behälters.

Muss ich bei einem Umbau eine neue Konformitätsbewertung durchführen?

Das hängt vom Umfang ab. Wird die ursprüngliche Leistung, der Zweck oder die Art eines Geräts wesentlich geändert, kann es wie ein neues Produkt zu behandeln sein. Unabhängig davon löst eine prüfpflichtige Änderung nach BetrSichV eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme aus.

Quellen

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