Kommunale Wärmeplanung, die nicht im Schrank verschwindet.
Ein Wärmeplan ist kein Selbstzweck. Entscheidend ist, welche Projekte daraus entstehen – und ob diese technisch, wirtschaftlich und förderrechtlich tragfähig sind.
Der Plan ist fertig. Und dann?
Viele Kommunen haben die Wärmeplanung nach WPG angestoßen oder abgeschlossen. Die typische Lücke entsteht danach: Das Zielszenario benennt Eignungsgebiete, aber es fehlt die Antwort darauf, welches konkrete Projekt als erstes wirtschaftlich darstellbar ist, welche Investitionen der Haushalt trägt und welche Genehmigungen nötig werden.
Wir arbeiten an beiden Enden: an der Wärmeplanung selbst und an den Projekten, die aus ihr folgen.
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Bestands- und Potenzialanalyse
Wärmebedarf, Gebäudestruktur, bestehende Netze sowie erschließbare Potenziale aus Abwärme, Umweltwärme, Biomasse und Solarthermie.
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Zielszenarien und Eignungsgebiete
Vergleich realistischer Versorgungsvarianten statt einer einzelnen Vorzugslösung.
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Umsetzungsstrategie
Priorisierte Maßnahmen mit Zeithorizont, Zuständigkeit und Investitionsrahmen.
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Folgeprojekte
Machbarkeitsuntersuchungen, Wirtschaftlichkeitsrechnungen und Genehmigungsbegleitung für die Projekte, die aus dem Plan entstehen.
Von der Datengrundlage zur Entscheidungsvorlage
Gemeinderäte entscheiden über Investitionen, nicht über Technologien. Deshalb bereiten wir Ergebnisse so auf, dass sie im Gremium tragfähig sind.
Analyse
Erfassung von Wärmebedarf, Infrastruktur, Potenzialen und kommunalen Rahmenbedingungen.
Konzept
Vergleich von Versorgungsvarianten je Gebiet – Wärmenetz, dezentrale Lösungen oder Kombinationen.
Wirtschaftlichkeit
Investitions- und Betriebskosten, Wärmegestehungskosten und Fördermöglichkeiten je Variante.
Genehmigung
Klärung der Genehmigungspfade für die geplanten Erzeugungsanlagen und Netze.
Umsetzung
Ausschreibungsunterlagen, Vergabebegleitung und technische Projektbegleitung.
Kommunaler Wärmeplan – Gemeinde Grafenwiesen
Wärmeplanung im vereinfachten Verfahren nach § 22 WPG für eine Gemeinde mit rund 1.540 Einwohnern: Bestands- und Potenzialanalyse, Eignungsprüfung, Zielszenario 2040 und ein Katalog von sechs priorisierten Maßnahmen mit Monitoringkonzept.
Das Ergebnis war kein Wärmenetz: Wärmedichte und Siedlungsstruktur haben eine leitungsgebundene Versorgung ausgeschlossen. Genau diese Antwort ist der Zweck einer belastbaren Eignungsprüfung.
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Kommunale Wärmeplanung
Grundlagen, Ablauf und Anforderungen nach WPG.
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Wann sich ein Wärmenetz rechnet – und wann nicht.
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Wärmeplanung: Leitfaden für Kommunen
Ablauf, Fristen und Verfahrenswahl in der Praxis.
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Power-to-Heat für Kommunen
Wärme aus Strom als Baustein kommunaler Versorgungskonzepte.
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Biomasse-Heizkraftwerk
Planung und Nutzen für kommunale Wärmeversorgung.
Bayern und Baden-Württemberg – und die Unterschiede dazwischen
Das WPG setzt den Bundesrahmen, die Umsetzung regeln die Länder. Wer in beiden Bundesländern arbeitet, kennt die Abweichungen in Verfahrenswahl, Fristen und geforderter Erhebungstiefe.
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Bayern
Den Wärmeplan für die Gemeinde Grafenwiesen (Landkreis Cham) haben wir im vereinfachten Verfahren nach § 22 WPG in Verbindung mit § 9 AVEn erstellt – von der Bestandsanalyse bis zum Maßnahmenkatalog.
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Baden-Württemberg
PLANEGY hat seinen Sitz in Waiblingen. Baden-Württemberg hat die Wärmeplanung früher als der Bund landesrechtlich verankert; die Anforderungen weichen entsprechend von der bayerischen Umsetzung ab.
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Bundesweit
Die fachliche Arbeit – Bestandsanalyse, Potenziale, Eignungsprüfung, Wirtschaftlichkeit – ist bundesweit gleich. Wir klären zu Projektbeginn, welche landesrechtlichen Vorgaben für Ihre Kommune gelten.
Was Kommunen vor der Wärmeplanung wissen wollen
Die Fragen, die uns aus Verwaltungen und Gemeinderäten am häufigsten erreichen.
Wer ist zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet?
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet die Länder, flächendeckend Wärmepläne sicherzustellen. Für Gebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt der 30. Juni 2026, für alle übrigen der 30. Juni 2028. Die konkrete Umsetzung – wer plant, wer finanziert, welche Fristen im Detail gelten – regeln die Länder in eigenen Ausführungsvorschriften.
Was ist das vereinfachte Verfahren nach § 22 WPG?
Für beplante Gebiete mit weniger als 10.000 Einwohnern erlaubt § 22 WPG ein vereinfachtes Verfahren mit reduzierter Erhebungstiefe. Für die Gemeinde Grafenwiesen (rund 1.540 Einwohner) haben wir den Wärmeplan auf diesem Weg erstellt – in Verbindung mit § 9 der bayerischen Ausführungsverordnung AVEn.
Was, wenn die Eignungsprüfung kein Wärmenetz ergibt?
Dann ist genau das das Ergebnis – und es ist ein wertvolles. In Grafenwiesen hat die Eignungsprüfung nach § 14 WPG eine leitungsgebundene Versorgung in allen geprüften Varianten ausgeschlossen: zu geringe Wärmedichte, aufgelockerte Siedlungsstruktur, keine industriellen Ankerkunden. Die Gemeinde weiß seither belastbar, dass sie auf dezentrale Lösungen setzen muss, statt Mittel in eine Machbarkeitsuntersuchung ohne Aussicht zu binden.
Verpflichtet ein Wärmeplan Bürgerinnen und Bürger zum Anschluss?
Nein. Ein kommunaler Wärmeplan ist ein strategisches Orientierungsdokument für Verwaltung, Politik und Bürgerschaft. Er begründet keine Anschluss-, Investitions- oder Umrüstungspflichten und wird in der Regel alle fünf Jahre fortgeschrieben.
Wie lange dauert eine kommunale Wärmeplanung?
Das hängt von Gemeindegröße, Verfahrensart und Datenlage ab. Der Wärmeplan für Grafenwiesen entstand im vereinfachten Verfahren zwischen Januar und Mai 2026. Für größere Kommunen im vollständigen Verfahren ist mit deutlich mehr Zeit zu rechnen, insbesondere für die Datenerhebung.
Was kostet die Wärmeplanung – und gibt es Förderung?
Die Kosten richten sich nach Verfahrensart, Einwohnerzahl und Erhebungsaufwand. Wir kalkulieren projektbezogen und legen den Aufwand je Leistungsphase offen. Zu Fördermöglichkeiten auf Bundes- und Landesebene beraten wir im Rahmen der Projektentwicklung – Fördermittel sind für uns Bestandteil der Wirtschaftlichkeit, nicht das Verkaufsargument.
Diese Antworten geben eine fachliche Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der jeweils geltende Gesetzesstand und die Auslegung der zuständigen Behörde.
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