WPG-Fristen 2026: Was jetzt für Kommunen und Stadtwerke gilt
Der erste große Stichtag des Wärmeplanungsgesetzes ist vorbei: Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Für alle kleineren Kommunen läuft die Frist bis zum 30. Juni 2028, also noch rund 20 Monate. Und schon am 31. Dezember 2026 wartet die nächste Frist, diesmal für Betreiber von Wärmenetzen. Hier finden Sie alle WPG-Fristen auf einen Blick, was die Novelle 2026 daran ändert, was nach einem verpassten Stichtag passiert und wie Sie den Zeitplan bis 2028 realistisch aufstellen.
Kurz gesagt
- 30. Juni 2026: Stichtag für Wärmepläne in Gemeindegebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern. Er ist abgelaufen.
- 30. Juni 2028: Stichtag für alle Gemeindegebiete mit 100.000 Einwohnern oder weniger. Wer jetzt erst startet, hat wenig Puffer.
- 31. Dezember 2026: Bis dahin brauchen Wärmenetzbetreiber nach dem WPG einen Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan, sofern keine Ausnahme greift.
- GEG-Kopplung: Die 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen im Bestand hängt am Fristdatum, nicht daran, ob der Wärmeplan tatsächlich fertig ist.
- Novelle 2026: Das Bundeskabinett hat im Mai 2026 Erleichterungen für kleine Kommunen beschlossen, an den Stichtagen selbst ändert sich nach unserem Stand nichts.
Inhaltsverzeichnis
- Alle Fristen des Wärmeplanungsgesetzes im Überblick
- Wer die Frist einhalten muss
- Der 30. Juni 2026 ist vorbei: Was das jetzt bedeutet
- Die WPG-Novelle 2026: Was sich ändert und was bleibt
- Bis 30. Juni 2028: So planen kleinere Kommunen rückwärts
- 31. Dezember 2026: Die Frist für Wärmenetzbetreiber
- Was die Fristen für Unternehmen und Eigentümer bedeuten
- Unsere Einschätzung: Die Frist ist nicht das eigentliche Risiko
- Wärmeplanung mit PLANEGY
- Häufige Fragen zu den Fristen der Wärmeplanung
- Quellen
Alle Fristen des Wärmeplanungsgesetzes im Überblick
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze hat der Bundestag am 17. November 2023 beschlossen, in Kraft ist es seit dem 1. Januar 2024. Seitdem laufen zwei Fristenstränge parallel: einer für die Kommunen, die Wärmepläne erstellen, und einer für die Betreiber von Wärmenetzen, die ihre Netze dekarbonisieren müssen.
| Datum | Wer ist betroffen | Was muss vorliegen |
|---|---|---|
| 1. Januar 2024 | alle | WPG tritt in Kraft; bis dahin begonnene Planungen können unter Bedingungen anerkannt werden |
| 30. Juni 2026 | Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern | fertiger Wärmeplan |
| 31. Dezember 2026 | Betreiber von Wärmenetzen | Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan |
| 30. Juni 2028 | Gemeindegebiete mit 100.000 Einwohnern oder weniger | fertiger Wärmeplan |
| 1. Januar 2030 | Wärmenetze | mindestens 30 % Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination |
| 1. Januar 2040 | Wärmenetze | mindestens 80 % aus diesen Quellen |
| 31. Dezember 2044 | Wärmenetze | vollständig klimaneutrale Wärme |
| alle fünf Jahre | planungsverantwortliche Stellen | Überprüfung und Fortschreibung des Wärmeplans |
Die Kommunalfristen stehen in § 4 WPG, die Vorgaben für Netze und Fahrpläne in den §§ 29 bis 32 der aktuellen Fassung des WPG. Prüfen Sie bei Netzfristen immer den Wortlaut, denn das Gesetz kennt Ausnahmen und Übergangsregeln, etwa für Netze mit bereits geförderten Transformationsplänen.
Wer die Frist einhalten muss
Formell richtet sich die Pflicht nicht an die Gemeinde, sondern an das Land. § 4 WPG verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Gebiet Wärmepläne entstehen. Die Länder bestimmen per Landesgesetz eine planungsverantwortliche Stelle, und das ist in aller Regel die Gemeinde selbst. Ob Ihre Kommune also wirklich zuständig ist, ob ein Landkreis koordiniert oder ob mehrere Gemeinden gemeinsam planen dürfen, steht im Ausführungsgesetz Ihres Landes.
Maßgeblich für die Frist ist die Einwohnerzahl des Gemeindegebiets. Das Bundesbauministerium begründet die Staffelung damit, dass niemand überfordert werden soll: Großstädte zuerst, alle übrigen zwei Jahre später. Für die Praxis heißt das:
- Großstädte über 100.000 Einwohner: Frist 30. Juni 2026, inzwischen verstrichen.
- Mittel- und Kleinstädte, Gemeinden: Frist 30. Juni 2028.
- Sehr kleine Gemeinden: Das WPG erlaubt den Ländern, für Gemeindegebiete unter 10.000 Einwohnern ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Auch gemeinsame Planungen mehrerer Nachbargemeinden, oft Konvoiverfahren genannt, sind möglich, wenn das Land sie zulässt.
Achten Sie außerdem auf Landesrecht, das strenger sein kann als das Bundesgesetz. In einigen Ländern gab es schon vor dem WPG eigene Pflichten zur Wärmeplanung mit eigenen Terminen. Dort kann die eigentliche Frist für Ihre Kommune früher liegen als 2028.
Der 30. Juni 2026 ist vorbei: Was das jetzt bedeutet
Für die Großstädte gilt die Frist seit Juli als abgelaufen. Drei Fragen tauchen in unseren Gesprächen mit Verwaltungen und Stadtwerken immer wieder auf.
Zählt ein älterer Wärmeplan?
Ja, unter Bedingungen. Das WPG enthält einen Bestandsschutz für Planungen, die schon vor Inkrafttreten angestoßen wurden: Lag am 1. Januar 2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vor und wurde der Plan spätestens zum 30. Juni 2026 fertig, kann er anerkannt werden, wenn er im Wesentlichen den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Die genauen Voraussetzungen regelt § 5 im Gesetzestext des WPG. Ein solcher Plan muss spätestens bei der ersten Fortschreibung an die vollen WPG-Anforderungen angepasst werden.
Was passiert, wenn der Plan zu spät kommt?
Ein Bußgeld gegen säumige Kommunen kennt das WPG nach unserer Lesart nicht, zuständig für die Durchsetzung sind die Länder. Die spürbarste Folge betrifft ohnehin die Bürger und Unternehmen vor Ort: Die 65-Prozent-Regel des Gebäudeenergiegesetzes greift nach dem Fristdatum, auch wenn der Wärmeplan noch fehlt. Das Faktenblatt zum GEG nennt dafür genau die beiden WPG-Stichtage. Eine Großstadt ohne fertigen Plan nimmt ihren Eigentümern also die Orientierung, ohne ihnen Zeit zu verschaffen.
Löst der Wärmeplan selbst Pflichten aus?
Nein. Der Wärmeplan ist ein strategisches Planungsinstrument und für Eigentümer nicht unmittelbar verbindlich. Erst wenn die Kommune per gesondertem Beschluss ein Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweist, können die GEG-Anforderungen dort früher greifen. Wie das GEG-Infoportal erläutert, ist die 65-Prozent-Vorgabe an das Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung nach Bundesrecht gekoppelt. Wer eine solche Gebietsausweisung plant, sollte die Folgen für Eigentümer und Gewerbe vorher sauber kommunizieren.
Die WPG-Novelle 2026: Was sich ändert und was bleibt
Am 27. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes beschlossen. Bundeswirtschafts- und Bundesbauministerium versprechen darin vor allem eine deutliche Entlastung kleiner Kommunen, also weniger Aufwand bei Datenerhebung, Verfahren und Dokumentation.
Für Ihre Zeitplanung ist die wichtigste Nachricht: Die Stichtage 30. Juni 2026 und 30. Juni 2028 bleiben nach unserem Stand unverändert. Wer auf eine Fristverlängerung hofft und deshalb abwartet, setzt auf etwas, das im Entwurf nicht vorgesehen ist.
Drei praktische Hinweise zur Novelle:
- Gesetzgebungsstand prüfen. Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz. Maßgeblich ist die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Die konsolidierte Fassung des WPG weist im Kopf aus, durch welches Gesetz sie zuletzt geändert wurde; derzeit ist das Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2026.
- Landesrecht nachziehen lassen. Viele Erleichterungen wirken erst, wenn das Land sein Ausführungsgesetz anpasst, etwa beim vereinfachten Verfahren.
- Laufende Projekte nicht stoppen. Eine Planung, die heute nach den bisherigen Anforderungen sauber aufgesetzt ist, bleibt verwertbar. Erleichterungen lassen sich meist im laufenden Projekt nutzen, etwa bei der Tiefe der Bestandsanalyse.
Bis 30. Juni 2028: So planen kleinere Kommunen rückwärts
Rund 20 Monate klingen nach viel Zeit. In der Praxis sind sie knapp, denn Ausschreibung, Gremienbeschlüsse und Öffentlichkeitsbeteiligung kosten Wochen, die in keiner Fachplanung auftauchen. Das WPG gibt die Arbeitsschritte vor, die Sie im Gesetzestext ab § 13 finden. Wir rechnen sie so vom Stichtag zurück:
- Bis Ende 2026: Beschluss und Vergabe. Gemeinderat fasst den Aufstellungsbeschluss, die Verwaltung klärt Förderung und Finanzierung und vergibt die Planungsleistung. Bei Vergabeverfahren mit Fristen und Wertung sind drei Monate realistisch.
- Anfang 2027: Eignungsprüfung. Sie identifizieren Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit weder für ein Wärmenetz noch für Wasserstoff eignen. Dort kann eine verkürzte Planung genügen, was Aufwand spart.
- Frühjahr bis Sommer 2027: Bestandsanalyse. Wärmebedarf, Gebäudetypen, Baualter, vorhandene Netze, Heizungsarten. Daten von Schornsteinfegern, Netzbetreibern und großen Verbrauchern brauchen Vorlauf. Wie das Schritt für Schritt geht, zeigt unsere Anleitung zur Wärmebedarfsanalyse für Kommunen.
- Herbst 2027: Potenzialanalyse. Abwärme aus Gewerbe und Industrie, Geothermie, Umweltwärme, Solarthermie, Biomasse, Abwasser. Hier entscheidet sich, welche Versorgungsarten überhaupt in Frage kommen.
- Ende 2027: Zielszenario und Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete. Für jedes Teilgebiet wird dargestellt, ob es sich eher für ein Wärmenetz, für dezentrale Versorgung oder für Wasserstoff eignet, mit Zwischenschritten bis 2045.
- Anfang 2028: Umsetzungsstrategie und Beteiligung. Konkrete Maßnahmen, Zuständigkeiten, Kosten. Der Entwurf wird öffentlich ausgelegt, Stellungnahmen werden eingearbeitet.
- Bis Juni 2028: Beschluss und Veröffentlichung. Gemeinderat beschließt, der Plan wird im Internet veröffentlicht. Planen Sie hier mindestens eine Sitzungsrunde Puffer ein.
Wer erst im Sommer 2027 startet, muss Schritte parallel fahren und läuft Gefahr, dass Beteiligung und Beschluss in die letzten Wochen fallen. Mehr Details zu Inhalten und Pflichten finden Sie in unserem Leitfaden zur kommunalen Wärmeplanung 2026 und im Überblick zu den WPG-Pflichten für Kommunen.
Finanzierung früh klären
Die Kosten einer Wärmeplanung hängen stark von Größe, Datenlage und Siedlungsstruktur ab. Für den Haushalt 2027 sollte die Summe jetzt feststehen. Welche Töpfe von Bund und Land in Frage kommen und wie Sie Ausgleichszahlungen und Förderprogramme kombinieren, beschreiben wir im Beitrag zu Fördermitteln für die kommunale Wärmeplanung.
31. Dezember 2026: Die Frist für Wärmenetzbetreiber
Die Frist, die in vielen Übersichten fehlt, betrifft Stadtwerke und andere Netzbetreiber. Nach dem WPG müssen Betreiber eines Wärmenetzes, das bis 2030 nicht bereits den geforderten Anteil erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme erreicht, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan vorlegen. Netze, für die bereits ein Transformationsplan im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze vorliegt, können davon erfasst sein; die genaue Abgrenzung regeln die §§ 29 bis 32 im WPG-Gesetzestext.
Was ein belastbarer Fahrplan enthalten sollte:
- Ausgangslage: Erzeugungsmix, Temperaturniveaus, Verluste, Anschlussstruktur.
- Zielpfad: Wie das Netz bis 2030 auf 30 %, bis 2040 auf 80 % und bis Ende 2044 auf vollständig klimaneutrale Wärme kommt.
- Technische Optionen, neutral bewertet: Großwärmepumpen, Abwärme, Geothermie, Solarthermie, Biomasse, KWK, Speicher. Für Übergangsphasen auch erneuerbare Brennstoffe wie BioLPG in Bestandsanlagen.
- Genehmigungen: Neue Erzeugungsanlagen können immissionsschutzrechtliche Verfahren auslösen, die Monate dauern. Den Ablauf beschreiben wir unter Genehmigungsprozess für Energieanlagen.
- Abstimmung mit der Kommune: Fahrplan und Wärmeplan müssen zusammenpassen, sonst weist die Kommune Netzgebiete aus, die der Betreiber nicht bedienen kann, oder umgekehrt.
Für Stadtwerke in Kommunen unter 100.000 Einwohnern entsteht so eine heikle Reihenfolge: Der Netzfahrplan ist fällig, bevor der kommunale Wärmeplan fertig sein muss. Wer beides gleichzeitig angeht, spart doppelte Datenerhebung. Wie wir Versorger dabei begleiten, steht auf unserer Seite für Stadtwerke und Energieversorger.
Was die Fristen für Unternehmen und Eigentümer bedeuten
Die WPG-Fristen richten sich an Kommunen und Netzbetreiber, wirken aber über das GEG auf jeden, der eine Heizung tauscht. Drei Punkte sind für Betriebe und Gebäudeeigentümer entscheidend:
- Bestehende Anlagen dürfen weiterlaufen. Laut Bundesbauministerium dürfen vorhandene Heizungen weiter betrieben und repariert werden. Die 65-Prozent-Pflicht gilt nur, wenn eine neue Heizung eingebaut wird.
- Übergangszeit mit Auflagen. Bis zum jeweiligen Stichtag sind im Bestand auch noch neue Gas- oder Ölheizungen möglich, allerdings mit Beratungspflicht vor dem Einbau und steigenden Anteilen erneuerbarer Brennstoffe in späteren Jahren. Die Details erklärt das BMWE in seinen GEG-FAQ.
- Gebietsausweisungen beobachten. Weist Ihre Kommune ein Wärmenetzgebiet vorzeitig aus, können die GEG-Anforderungen dort schon vor dem Stichtag greifen.
Für Gewerbe und Industrie lohnt es sich, eigene Abwärme aktiv in die kommunale Planung einzubringen. Was heute in der Potenzialanalyse auftaucht, kann morgen ein Erlösstrom oder ein günstiger Netzanschluss sein. Das Gebäudeenergierecht ist politisch in Bewegung. Prüfen Sie vor einer Investitionsentscheidung den dann geltenden Rechtsstand und holen Sie bei Neubau oder Heizungstausch einen qualifizierten Energieberater oder Ihren Heizungsfachbetrieb hinzu.
Unsere Einschätzung: Die Frist ist nicht das eigentliche Risiko
Wir begleiten Kommunen, Stadtwerke und Industriebetriebe seit über 20 Jahren in Energiefragen, und bei der Wärmeplanung sehen wir ein wiederkehrendes Muster: Kommunen schauen auf den Stichtag und unterschätzen, was danach kommt. Ein Wärmeplan, der pünktlich beschlossen wird, aber auf dünnen Daten und ungeprüften Annahmen steht, ist ein Problem mit Verzögerung. Spätestens wenn ein Netzgebiet ausgewiesen wird oder Fördermittel für die Umsetzung beantragt werden, fallen die Schwächen auf.
Deshalb raten wir zu drei Dingen. Erstens: Planen Sie technologieoffen. Ein Plan, der früh auf eine Lösung festgelegt ist, etwa nur auf Wärmepumpen oder nur auf ein großes Netz, ignoriert oft Abwärme, Biomasse oder Übergangslösungen mit erneuerbaren Brennstoffen, die vor Ort günstiger sein können. Wir bewerten alle Optionen neutral, ohne eigene Produkte oder Herstellerinteressen. Zweitens: Denken Sie Genehmigung und Förderung von Anfang an mit. Ein Zielszenario mit einer Heizzentrale, die keine Genehmigung bekommt, ist wertlos. Drittens: Behandeln Sie den Wärmeplan als Startpunkt der Umsetzung, nicht als Abschlussbericht. Die Fortschreibung alle fünf Jahre ist gesetzlich vorgesehen, und wer sie von Anfang an mitdenkt, spart sich später einen Neubeginn.
Unser Rat für Kommunen unter 100.000 Einwohnern ist deshalb einfach: Den Aufstellungsbeschluss noch 2026 fassen, 2027 sauber arbeiten und 2028 mit Puffer beschließen.
— Alexios Donas
Wärmeplanung mit PLANEGY
Wir erstellen kommunale Wärmepläne nach WPG von der Bestands- und Potenzialanalyse bis zur Umsetzungsstrategie und verbinden sie mit dem, was danach kommt: Anlagenkonzepte, Genehmigungsverfahren und die Akquise von Fördermitteln aus Programmen wie BEW, KfW, BAFA und EU-Programmen. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt unser Projekt Kommunaler Wärmeplan Grafenwiesen. Wenn Sie Ihren Zeitplan bis 2028 durchsprechen möchten, finden Sie unser Angebot unter kommunale Wärmeplanung für Kommunen. Für die laufende Begleitung nach dem Beschluss bieten wir außerdem Klimaschutzmanagement im Abo an.
Häufige Fragen zu den Fristen der Wärmeplanung
Ist die kommunale Wärmeplanung Pflicht?
Ja. Das WPG verpflichtet die Länder, flächendeckend Wärmepläne sicherzustellen, und die Länder übertragen diese Aufgabe in der Regel an die Gemeinden. Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern galt der 30. Juni 2026, für alle anderen gilt der 30. Juni 2028.
Welche Frist für Heizungen endet 2026?
Für neue Heizungen in Bestandsgebäuden in Großstädten über 100.000 Einwohnern greift seit dem 30. Juni 2026 grundsätzlich die 65-Prozent-Regel des GEG, unabhängig davon, ob der Wärmeplan fertig ist. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. In kleineren Kommunen gilt die Regel für Bestandsgebäude ab dem 30. Juni 2028, sofern kein Gebiet vorher ausgewiesen wird.
Wurden die WPG-Fristen 2026 verlängert?
Nein. Die Novelle, die das Bundeskabinett im Mai 2026 beschlossen hat, zielt auf Entlastungen für kleine Kommunen, die Stichtage 2026 und 2028 bleiben nach unserem Stand bestehen. Maßgeblich ist immer die verkündete Gesetzesfassung.
Was bedeutet WPG?
WPG steht für Wärmeplanungsgesetz, vollständig Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze. Es regelt seit dem 1. Januar 2024, bis wann Kommunen Wärmepläne vorlegen und wie Wärmenetze bis 2045 klimaneutral werden müssen.
Quellen
- BMWSB: Gesetzgebungsverfahren zum Wärmeplanungsgesetz
- § 4 WPG: Pflicht zur Wärmeplanung
- Wärmeplanungsgesetz, aktuelle Fassung (HTML)
- Wärmeplanungsgesetz, konsolidierte Fassung (PDF)
- BMWSB: Kommunale Wärmeplanung
- BMWSB: Kabinett beschließt Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (27.05.2026)
- GEG-Infoportal: Wärmeplanungsgesetz
- BMWSB: Was gilt in Zukunft im Bestand?
- BMWE: Neue Gas- oder Ölheizung im Bestand